Zweifellos haben die Bürgermeister eine große Verantwortung – und das bei kleineren Gemeinden bei bescheidenem Gehalt. Aber wer hätte darunter zu leiden, würde die Haftung bei aktiven Organwaltern, so nennt man die Person, die das hohe Amt des Bürgermeisters ausübt, eingeschränkt?
Von Dr. Albert Wittwer
Es wären die Gemeinde und – unvermeidlich, ihre Einwohner.
Unverständlich ist mir die Kritik des Gemeindeamtspräsidenten, ein Bürgermeister hafte i. S. des Verwaltungsstrafrechts für Versäumnisse oder Fehler des Vorgängers im Amt. Jede Strafrechtsbestimmung verlangt für die Verantwortlichkeit ein persönliches Verschulden des Amtsinhabers. Das kann nur in einer persönlichen, pflichtwidrigen Verletzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bestehen. Durchaus auch durch Untätigkeit oder Schlamperei, selbstverständlich bei Vorsatz.
Die zweite Ebene ist die des Schadenersatzes für einen die Amtshaftung begründenden Fehler, auf den der Geschädigte Anspruch hat. Für diesen Schaden haftet zunächst nur der Rechtsträger, also die Gemeinde, direkt. Ob sie gegenüber dem schuldtragenden Organ Regress nehmen darf oder muss, hängt vom Verschulden des Organwalters ab. Das ist bei einer gröberen Sorgfaltsverletzung oder Vorsatz denkbar. Konkrete Fälle dazu kenne ich nicht.
Muss der Bürgermeister alles selber machen? Durchaus nicht, er kann beispielsweise Erledigungen an eine Mitarbeiterin der Gemeinde oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Mit einer derartigen Verordnung könnte er beispielsweise die Erledigung von Bauanträgen an die Gemeindesekretärin übertragen. Die entscheidet und zeichnet dann „Der Bürgermeister: Im Auftrag XY“. Eine Kleingemeinde, die sich so einen Mitarbeiter nicht leisten kann oder will sollte dringend mit Nachbargemeinden fusionieren.
Was die Gemeinde aber jedenfalls für Ihre Bürgermeisterin tun könnte, wäre eine Organhaftpflichtversicherung zu seinen Gunsten abzuschließen. Allerdings auch eine Straf-Rechtsschutzversicherung. Dabei ist zu bedenken, dass wirklich gefährlich, weil sehr teuer, die Haftung kommen kann.
Ich möchte einen Fall konstruieren:
Die Mitarbeiter des Bauamtes weisen den Bürgermeister darauf hin, dass im gemeindeeigenen Pflegeheim die Brandschutzmelder und -Türen zu erneuern sind. Der Bürgermeister erklärt seiner Mannschaft, es gebe in wenigen Jahren sowieso einen Neubau und die Ausgaben seien nicht budgetiert. Dann bricht ein Brand aus, der zwar das Gebäude nicht zerstört, aber mehrere Bewohner erleiden eine Rauchgasvergiftung. Sie können sich das Leid der Angehörigen vorstellen. Von den Schäden ganz abgesehen.
Wie ich aus Anlass der Gemeindewahlen heuer dargestellt habe, siehe unter gsi.news. Multitalent und Supermanager, verlangen mehrere Gemeindeorganisationsgesetzen in anderen Ländern zwingend ein Vier-Augen-Prinzip, bei welchem ein speziell ausgebildeter, geprüfter Mitarbeiter zusätzlich mit dem Bürgermeister Erledigungen zeichnet. Das würde den Bürgermeister bürokratisch entlasten und ihm nichts von seiner politischen Verantwortung nehmen.












