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Start Wirtschaft und Recht

Welche Strafe droht, wenn ich verbotene Inhalte über WhatsApp und Facebook versende?

von BK
1. November 2020
in Wirtschaft und Recht
Lesezeit: 7 mins read
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Häufig werden über Messengerdienste wie WhatsApp oder Facebook verbotene Inhalte wie Bilder mit Anspielungen von Adolf Hitler, der NSDAP, oder dem Holocaust versendet. Es gibt auch zahlreiche GIFs, also Bewegungsbilder, mit solchen Inhalten, die über diese Messengerdienste versendet werden. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, gibt dazu Auskunft.

Ist das Versenden von Hitler-Bildern bei WhatsApp und Facebook Messenger strafbar?

Was vielen leider nicht bewusst ist, ist, dass das  Versenden von Bildern über Adolf Hitler, den Holocaust oder Organisationen des dritten Reiches in Österreich und Deutschland, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, strafbar sein kann. Häufig werden solche Bilder aus „Spaß“ versendet und ist den Absendern die hohe Strafandrohung nach dem Verbotsgesetz nicht bewusst.

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Wenn man solche Bilder mit verbotenen Inhalten versendet, kann § 3g des Verbotsgesetzes 1947 zur Anwendung kommen, welcher bestimmt:

„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“

§ 3g Verbotsgesetz ist ein Auffangtatbestand der die Möglichkeit bieten soll, jede nationalsozialistische Wiederbetätigung im Keim zu ersticken. Die Betätigung für die NSDAP oder eine Ihrer Organisationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, ist sowieso streng verboten. Eine Betätigung im Sinne des § 3g liegt dann vor, wenn die Zielsetzung der NSDAP zu neuem Leben erweckt werden soll. Dazu reicht schon die Verharmlosung der Verbrechen des NS Regimes oder die Glorifizierung der Person oder des „Lebenswerkes“ von Adolf Hitler.

Sofern man wegen eines solchen Deliktes von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, findet die Hauptverhandlung vor einem Geschworenengericht statt und sind diese bei der Prüfung sehr streng. Um sich nach § 3g des Verbotsgesetzes strafbar zu machen, muss nach ständiger Rechtsprechung der Vorsatz vorhanden sein, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren. Es wird daher jedes einzelne Bild vor Gericht geprüft und wurden in der Vergangenheit bereits zahlreiche Versender „lustiger Bilder“ über Adolf Hitler oder das Dritte Reich nach diesem Gesetz bestraft.

Wie erlangen die Behörden Kenntnis davon?

In der Vergangenheit sind einige ÖH-WhatsApp Gruppen auf den Universitäten aufgeflogen, in welchen solche Bilder versendet wurden. Die Absender der Bilder wurden dann von der Polizei ermittelt und fand dann eine Hausdurchsuchung bei diesen statt, bei der auch die Mobiltelefone und die Computer beschlagnahmt wurden. Häufig wurde dann ein Strafverfahren gegen diese Personen wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung eröffnet.

Was vielen nicht klar ist, ist, dass nicht nur das Versenden solcher Bilder in Gruppen strafbar ist, sondern auch das Versenden solcher Bilder als Privatnachrichten. Die Polizei erlangt von solchen Bildern häufig aufgrund der Anzeige des Empfängers, aber auch durch eine freiwillige Nachschau Kenntnis. Häufig werden Bilder versendet, die man im Netz runterladen kann und bei denen dem Absender die Strafbarkeit nicht bewusst ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung, in welchen Personen nach § 3g Verbotsgesetz bestraft wurden:

– Ein Bild, mit dem Konterfei von Hitler und der Text „Ach, Sie sind Jude. Ich vergas“

– Eine Aufnahme des Konzentrationslagers Auschwitz mit den Worten „Spezialedition. Familien im Brennpunkt 1939-1945“

– Bild mit der Frage, ob man beim Grillen das Steak jüdisch wolle, also mit Gas.

– Selbst Bilder von Hitler und dazu ausländerfeindliche Witze erfüllen bereits den Tatbestand.

Selbst wenn ein Gericht zu dem Urteil gelangt, dass der Tatbestand der Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz noch nicht erfüllt ist, weil der Vorsatz nicht vorhanden war, kann die Tat jedoch trotzdem verwaltungsrechtlich strafbar sein.

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 EGVG bestimmt dazu wie folgt:

„Wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.“

Mit diesem Gesetz wird ein Verhalten gestraft, das dadurch, dass es den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iSd Verbotsgesetzes betrieben, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden wird, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankenguts stört (VfSlg 12.002/1989). Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist kein Vorsatz erforderlich und reicht Fahrlässigkeit.

Das bedeutet, wer beispielsweise lediglich mit Nazipropaganda provozieren will, dieses aber als öffentlichen Ärgernis erregenden Unfug empfunden wird, ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Darunter kann faktisch jedes Bild mit NS-Bezug fallen.

Wann ist das Versenden von Hitler- oder Nazibildern nicht strafbar?

Lediglich dann, wenn in den Bildern eindeutig die Gegnerschaft zum NS-Regime zum Ausdruck kommt oder es sich um historische Bilder handelt, ist das Versenden nicht strafbar.

Welche Strafe droht, wenn ich abwertende Bilder über Migranten versende?

In den oben genannten ÖH-Gruppen wurden zusätzlich auch abwertende Bilder über Migranten oder Religionsgemeinschaften gepostet. Sofern diese Bilder keinen Bezug zum NS Regime haben, kann man zwar nicht nach dem Verbotsgesetz bestraft werden, allerdings kann man sich nach § 283 StGB, Verhetzung strafbar machen.

Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Nach diesem Gesetz macht man sich nur strafbar, wenn man dies in der Öffentlichkeit tut und ist diese ab cirka 30 Personen, die das wahrnehmen konnten, gegeben. Dass die Nachricht tatsächlich gelesen wurde, ist nicht erforderlich!

Ebenfalls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der oben bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt.

Auch das bloße herabwürdigen oder verspotten religiöser Lehren ist nach § 188 StGB mit sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es dazu geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Fazit:

Am besten Sie versenden oder posten solche Bilder, die irgendwie unter oben angeführte Tatbestände fallen können, überhaupt nicht. Weder als private Nachricht und schon gar nicht in irgendwelchen Gruppen oder auf Facebook oder ähnliches. Achtung, wie bereits ausgeführt, ist bei Verstößen nach § 3g Verbotsgesetz keine Öffentlichkeit erforderlich, sondern machen Sie sich bereits strafbar, wenn sie dies an einen Freund schicken. Bedenken Sie, dass der Empfänger Sie damit schließlich dann sogar erpressen könnte und auch sofern man die Nachricht löscht, der Empfänger bereits einen Screenshot angefertigt haben könnte. Neben der massiven Strafandrohung und der daraus resultierenden Vorstrafe, können Sie zusätzlich noch mehrere Monate warten, bis Sie Ihren Computer oder Ihr Mobiltelefon wieder zurückerhalten.

Sollte bei Ihnen die Polizei vor der Türe stehen, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen und von Ihnen das Mobiltelefon sowie den PC verlangen, sollten Sie der Polizei keinesfalls das Passwort Ihres PCs oder den Code des Mobiltelefons geben.

Oft behaupten Polizisten wahrheitswidrig, dass sie dazu verpflichtet wären, was Unsinn ist. Sie müssen der Polizei niemals einen Code geben, da Sie sich nicht selbst belasten müssen. Leider ist es jedoch mittlerweile möglich, auch die neuesten Mobiltelefone zu entsperren, allerdings dauert dies dann ca 6 Monate bis die Sperre gehackt wurde und müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass dies überhaupt bewilligt wird.

Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3.

  • Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
  • Tel:  +43 1 402 6467
  • Web: www.rechtsanwalt-flatz.at

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