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Alles Wissenswerte rund um den Nachlass

von CAWA
29. Dezember 2024
in Gedenken, Wirtschaft und Recht
Lesezeit: 3 mins read
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Quelle: ERGO Group

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Die größten Irrtümer beim Vererben

Erben kann kompliziert sein – und mündet mitunter in einer emotionalen sowie rechtlichen Achterbahnfahrt. Um Missverständnisse und familiäre Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt über die häufigsten Irrtümer rund um das Vererben auf.

Erben Ehepartner automatisch alles?
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass Ehepartner ohne Testament alles erben. „Tatsächlich regelt die gesetzliche Erbfolge, dass der Ehepartner zusammen mit weiteren Verwandten ein Erbe erhält“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. In vielen Fällen erbt der hinterbliebene Partner daher nur einen Teil des Vermögens. Der genaue Anteil hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Beispiel: Ein Paar hat Kinder. Der überlebende Ehepartner erbt ein Viertel, die Kinder den Rest. „Ein klar formuliertes Testament gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit und kann Streitigkeiten schon im Vorfeld vermeiden“, betont die Juristin.

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Haben Kinder ein Erbrecht?
Es kommt vor, dass Angehörige möchten, dass ihre Kinder oder nahen Verwandten nach ihrem Tod leer ausgehen. „Das ist nach deutschem Erbrecht allerdings schwer möglich, da Kinder, Enkel, Eltern und Ehepartner einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben“, so die Rechtsexpertin. „Dieser berechtigt gewisse Verwandte wie Kinder und Ehepartner, auch bei einem anderslautenden Testament einen bestimmten Anteil des Erbes zu fordern. Ein völliges Enterben ist also im Normalfall nicht möglich. Allerdings gibt es einige wenige Ausnahmefälle, in denen jemand seinen Pflichtteil verlieren kann, zum Beispiel bei einer Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser aus verwerflichen Gründen.“

Testamentsänderung? Am besten gemeinsam!
Gerade bei Verheirateten ist das sogenannte Berliner Testament weit verbreitet. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Der länger Lebende vererbt das Vermögen dann später zum Beispiel an die gemeinsamen Kinder. „Viele glauben, dass sie als Partner das Testament jederzeit einseitig ändern können. Dies ist jedoch nur sehr eingeschränkt möglich“, erläutert Brandl. Allerdings können Ehegatten Verfügungen, die auf Gegenseitigkeit beruhen, einverständlich zu Lebzeiten ändern.

Formvorschriften beachten
Viele Menschen erliegen dem Irrglauben, dass ein selbst ausgedrucktes Testament automatisch rechtsgültig ist. Doch das ist falsch, wie Brandl unterstreicht: „Das Dokument muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch komplett handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum sowie Unterschrift versehen sein – andernfalls kann eine Anfechtung des Testaments drohen.“

Können Erben den Nachlass verweigern?
Müssen Angehörige den Nachlass eines Verstorbenen zwingend annehmen? „Erben haben die Möglichkeit, den Nachlass auszuschlagen. Etwa wenn Schulden bestehen, die das Vermögen übersteigen“, so die ERGO Expertin. Diese Entscheidung müssen Erben innerhalb von sechs Wochen treffen und dem Nachlassgericht mitteilen. Dies kann persönlich beim Nachlassgericht stattfinden oder, indem die Erben eine entsprechende Erklärung von einem Notar beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht übergeben. „Das Erbe zu ignorieren, ist also wenig empfehlenswert: Dann tritt dieses automatisch ein – mit allen rechtlichen Folgen“, ergänzt Brandl.

Steuerhinterziehung vermeiden
Ein häufig unterschätzter Aspekt sind die Erbschaftssteuern. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass sie als Erben unter Umständen steuerpflichtig sind. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Nachlasses ab. „Es ist unbedingt zu empfehlen, sich als Erbe frühzeitig über die steuerlichen Aspekte zu informieren“, empfiehlt die Rechtsexpertin. Der Gang zum Steuerberater oder -anwalt kann böse Überraschungen vermeiden – und für rechtliche Sicherheit sorgen.

Tags: GedenkenTippsWirtschaft
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