Im Kunst- und Kulturbereich ist der Einsatz von geringfügig Beschäftigten entsprechend geringer Jahres- und Projektbudgets Usus. Mitarbeitende, die mit einem monatlichen Einkommen von max. 460,66 EUR im Rahmen der Geringfügigkeit arbeiten, sind im Fall einer Covid-19 bedingten Kündigung jedoch von jeglichen Fonds des Bundes ausgeschlossen und fallen durch bestehende Auffangnetze hindurch. Der Vorarlberger Härtefonds kann hier Unterstützung bieten.
Die vorläufige Verlängerung des Veranstaltungsverbots bis Ende Juni 2020 stellt Kulturvereine und -einrichtungen, die Mitarbeitende aus Liquiditäts-Gründen beispielsweise in Kurzarbeit schicken mussten, sowie geringfügig Mitarbeitende neuerlich vor große Herausforderungen. Sollten sich die arbeitsgebenden Einrichtungen die Personalkosten nicht mehr leisten können, müssen Kündigungen ausgesprochen werden, was für beide Seiten fatal wäre. Einerseits könnten Existenzen von Mitarbeitenden gefährdet sein, die – sofern sie privat keine zusätzliche Sozialversicherung zur geringfügigen Beschäftigung abgeschlossen haben – nicht arbeitslosenversichert sind und keinen Anspruch auf einen der vom Bund eingerichteten Fonds haben; hier bliebe allenfalls noch die Beantragung der Mindestsicherung. Andererseits sind Kultureinrichtungen, die die Verbindung zum Team halten und auch im Rahmen der Krise als zuverlässiger Arbeitgeber*in zur Seite stehen möchten, von weitreichenden Entscheidungen betroffen.
Der Vorarlberger Härtefonds könnte hier Unterstützung bieten.
Die Vorarlberger Arbeiterkammer fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel unselbstständig Erwerbstätige, die aufgrund des Coronavirus in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Hilfsaktion der Arbeiterkammer ist in enger Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Landes Vorarlberg und den Vorarlberger Regionalbanken realisiert worden. Die IG Kultur Vorarlberg fragte bei der AK Vorarlberg direkt an, ob auch geringfügig Beschäftigte beim Vorarlberger Härtefonds ansuchen können. Laut Rainer Keckeis, Direktor der AK Vorarlberg, sei dies unter folgenden Bedingungen möglich:
„Wenn in einem Haushalt ein Arbeitnehmer und ein Unternehmer zusammenleben, dann muss der Unternehmer zuerst beim Bund ansuchen. Erst wenn von dort ein Zuschuss gewährt wird oder eine Absage kommt, wird ein Ansuchen bei uns behandelt. Die aus dem einen Fonds zugesprochene Hilfe wird bei uns angerechnet – das heißt nicht, dass es dann bei uns nichts mehr gibt, sondern dieser Betrag wird zum Haushaltseinkommen dazugerechnet und dann entsprechend unserer Richtlinie behandelt.“
Zur Information: Es gibt im Kulturbereich tätige Personen, die gleichzeitig Unternehmer*in und Arbeitnehmer*in sind. Für sie kann der Vorarlberger Härtefonds unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien ebenfalls als Unterstützungsmöglichkeit in Frage kommen. Das ist besonders für diejenigen hilfreich, die zwischen Einkommens-Unter- und Obergrenzen des Härtefall-Fonds liegen und in der ersten Phase des Härtefall-Fonds des Bundes noch nicht berücksichtigt wurden.
Wichtig für den Vorarlberger Härtefonds: Im Vergleich zum durchschnittlichen Netto-Haushaltseinkommen der letzten drei Monate vor Eintritt des Härtefalles muss die Einkommenseinbuße (des gesamten Familieneinkommens!) mindestens 30 % betragen. Das durchschnittliche Netto-Haushaltseinkommen nach Eintritt des Härtefalls darf die Grenzen bei einem Einpersonenhaushalt mit EUR 1.800,- und bei einem Paar mit EUR 2.700,- nicht überschreiten.
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durch die Covid-19-Krise verringerten Haushaltseinkommen und dem Referenzbudget der staatlich anerkannten Schuldenberatung, korrigiert um die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag bildet die Basis für den Zuschuss und ist mit folgenden monatlichen Beträgen gedeckelt:
- Einpersonenhaushalt: 125/250 Euro pro Monat
- Paar: 175/350 Euro pro Monat
- Zuschlag pro Kind: 50 Euro pro Monat
Weiters können ein Wohnkostenzuschuss und Kleinkredit beantragt werden.
Treffen die Förderbedingungen zu, könnten Kultureinrichtungen mit geringfügig Beschäftigten das Stundenausmaß auf ein für die Einrichtung budgetär vertretbares Minimum zurücksetzen und müssten ihren Mitarbeiter*innen nicht kündigen.
Wichtig: Arbeitgeber sollen laut Dr. Peter Bahl von der Steuerberatungskanzlei Bahl Fend Bitschi Fend darauf achten, ein neues Wochenzeitmodell zu hinterlegen.
Details zur Beantragung des Vorarlberger Härtefonds (bis spätestens 30. August 2020 können Anträge eingebracht werden) sind auf der Website der AK Vorarlberg zu finden.
Die IG Kultur empfiehlt autonomen Kultureinrichtungen, diese Variante vorab gemeinsam mit den Mitarbeiter*innen zu besprechen.
Für Rückfragen steht die IG Kultur telefonisch unter 0664 4600291 und per Mail unter steinbock@igkultur-vbg.at beratend zur Verfügung.