GENESEN
Als Genesungsnachweis gelten ein behördlicher Absonderungsbescheid, ein Genesungszertifikat oder eine ärztliche Bestätigung, wenn diese für eine nachweislich infizierte Person ausgestellt wurden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 180 Tage (6 Monate) nach einer durchlaufenen Infektion.
GEIMPFT
Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen oder ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.
Immunisierung durch mindestens zwei Teilimpfungen:
Die Gültigkeitsdauer beträgt 270 Tage (9 Monate), ab Datum der Zweit-/Letztimpfung
Eine einfache Impfung mit dem Impfstoff von Johnsson & Johnsson ist seit 3.1.2022 nicht mehr als 2G-Nachweis gültig. Erst durch eine anschließende zweite Impfung entspricht der Immunisierung durch zwei Teilimpfungen anderer Hersteller.
Immunisierung durch Impfung von Genesenen:
Die Gültigkeitsdauer beträgt 270 Tage (9 Monate), ab Datum der Erst-/Letztimpfung
AUSNAHME: GESUNDHEITLICHE GRÜNDE BZW. SCHWANGERSCHAFT
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen (ärztliche Bestätigung erforderlich) nicht geimpft werden können und Schwangere sind von 2G-Nachweispflichten befreit:
Sie benötigen daher lediglich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test), dessen Probenahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
KINDER
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (= 12. Geburtstag) sind von 2G-Nachweispflichten befreit. Dies gilt auch für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die im schulpflichtigen Alter sind und einen gültigen Ninja-Pass. Nach Beendigung des neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene, eines 2-G-Nachweises.
NEBEN DEM 2G-NACHWEIS SOLLTE ZUM ABGLEICH DER PERSONENDATEN (NAMEN) IMMER AUCH EIN IDENTIFIKATIONSAUSWEIS VERLANGT WERDEN!
TIPP: Mit der GreenCheck-App (https://greencheck.gv.at) schnell und einfach den 2G überprüfen
Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus, Stand: 12.01.2022