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Nikab Abstimmung in der Schweiz

von OLKO
24. Februar 2021
in KOLUMNE, WELT
Lesezeit: 4 mins read
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Von Dr. Albert Wittwer

Nikab-Abstimmung am 7. März in der Schweiz: Bin ich frei, wenn ich religiöse Gebote befolge?

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Die Gesetze waren zuerst alle religiös begründet, von der Herrschaft, der Machtausübung bis zum Familienrecht und dem Recht von Kindern.

Die Säkularisierung, die Trennung von Religion und öffentlichem, gesellschaftlichem Leben hat zuerst den Citoyen, dann auch die Sklaven befreit. Frauen und Männer. Vorläufiger Höhepunkt der rechtlichen Entwicklung der persönlichen Freiheit ist die Menschenrechtskonvention der UNO und noch mehr die Europäische MRK. Im rechtlichen Rahmen gibt es kein Vorrecht des Mannes.

Allerding ist die ideologisch verbrämte „Familie“ noch ein dunkler Fleck. Die Partizipation von Kindern, von Töchtern und Söhnen, bei Entscheidungen (Kinderrechtskonvention) steht in der Schweiz unter Gesetzesvorbehalt, das mag durchaus auch patriarchalisch motiviert sein. Außerdem können sie sich eigentlich nicht wehren. Sie können ihre Rechte schlecht geltend machen. Die Jugend- und Kinderanwälte in Österreich haben Verbesserungen gebracht. Sie mischen sich ein, es sind Interventionen der Gesellschaft, des Autorität gegen die Eltern, den Vater oder die Mutter ausübenden Staates. Der Staat als Über-und Gegen-Patriarch.

Die Prägung in Kindheit und Jugend ist es wohl, die die Erwachsenen dann lebenslang begleitet, ihre Persönlichkeitsentfaltung auch in ihrer Überwindung formt. Die Familie mit ihren Wertvorstellungen abschütteln, wie schwer ist das, wenn sie zugleich Stütze, Hilfe, Zuflucht, emotionale Heimat bleibt? Mag sein, daß die Ohrfeigen, die man vom geliebten Vater – natürlich in bester Absicht – bekommt, verinnerlicht werden. „Er war ein gütiger Mensch. Seine Erziehung hat aus mir die Frau gemacht, die ich jetzt bin, selbstbewußt und fromm. Ohne Kopftuch (Nikab, Burka) fühle ich mich nackt. Ich bin mit meiner geringeren öffentlichen Sichtbarkeit zufrieden.“

Blicken wir kurz auf ein Extrem: Soweit ich sehe, ist die Meinung der Psychologinnen, Sozialarbeiterinnen, Juristen, wie denn die je jährlich rund hundert Morde, begangen von Partnern an Frauen in Österreich und der Schweiz zu verhindern wären, durch mehr Intervention, frühere Intervention. Die Frauen haben in der Kindheit Gewalt durch Männer angesehen, miterlebt, sie wird als männlich empfunden, vermutlich macht sie die späteren Partner nicht abstoßend, sondern attraktiv genug, daß sie bei ihnen bleiben, die Prügelbereitschaft nicht erkennen, sich nicht umdrehen und gehen. Die Strafdrohung allein ist nicht ausreichend, die Männer zu bekehren, die Frauen zu ermächtigen. Aber sie ist nötig. Und sie genügt, wie wir gesehen haben, nicht. Immerhin ist das Prügeln verboten, das zur Kopfbedeckung zwingen nicht.

In der Schweiz soll die Zahl der Frauen, die den Nikab tragen, weit unter hundert liegen. Also wozu die Abstimmung? Wir möchten wohl alle, daß die Frauen frei sind zu entscheiden, wie sie sich kleiden, sich verhüllen oder entblößen, wieweit sie Moden und Konventionen leben oder sie sprengen.

Der Nikab ist ein Statement: Ich weigere mich, am öffentlichen Leben teilzunehmen, verzichte demonstrativ auf Teilhabe an der Zivilgesellschaft.

Das Nikab-Verbot ist ein Statement. Das ist aber auch ein großer Teil des teilweise nie angewendeten Strafrechtes. Bei einer so geringen Anzahl von „Fällen“ ein Exzess. Die „opinio necessitatis“, die Überzeugung der Notwendigkeit, setzt voraus, daß man damit wenigstens Einzelne „befreit“. Ist es nötig, weit vernehmbar zu sagen: Die Schweiz ist eine Gesellschaft, die den Nikab ablehnt? Steht die Tochter dann im Zwiespalt der Werte der Familie einerseits und der Gesellschaft andererseits? Ihr Vater, der Patriarch verdient es wohl, das gesagt zu bekommen.

Ein Paradox. Ist die Ausübung religiöser Gebote wirklich Freiheit? Sie ist es nur dann, wenn ich selber die Wahl habe. Die Gesellschaften, die die Verhüllung der Frau einschränken, haben die Absicht, damit Anpassung an die „Leitkultur“ zu bewirken und die Selbstverwirklichung, eine Zielvorstellung, die die religiöse Knechtung abgelöst hat, zu fördern. Aber wen will die Initiative hinter sich versammeln? Sicher nicht die real  Unterdrückten.

Versuchen wir, zum Abschluß die Frage, ist eine lex Nikab gerecht und fair, nach der Philosophie von John Rawls zu beurteilen. Als Gesetzgeber müssen wir die Entscheidung „blind“ treffen, nicht als wären wir, sagen wir Sekundarschullehrerin, sondern eine streng religiöse Muslima, die nicht mehr aus dem Haus auf die Straße treten kann, um einzukaufen, weil ihr das Tragen des Nikab verboten ist. Damit wäre die Frage entschieden, das können wir unserer Mitbürgerin, das würden wir uns selber, nicht zumuten.

Anmerkungen:

Wenn Blut fließt, mischt sich der Staat in die Religionen sowieso ein, etwa zur Beschneidung von Mädchen (verboten) oder jüdischen Buben (in D. eng reglementiert, in Ö und CH noch legal, aber von Ärzten und der Rechtslehre kritisiert). Auch schon vorher, wenn er die Züchtigung verbietet.   

Jean Paul Sartre: „Frei sein heißt, zum Freisein verurteilt sein. Der Mensch (er selbst, nicht irgendein Gott) ist voll und ganz verantwortlich.“ Aus „Der Existenzialismus ist ein Humanismus“.

https://www.swissinfo.ch/ger/abstimmung-7–maerz_abstimmung-ueber–burkaverbot–appelliert-an-islamophobie-und-feministinnen/46363062

Razika Adanani zum Rassismusgesetz in Frankreich: https://www.derstandard.at/story/2000124195916/der-islam-muss-politik-und-religion-trennen

Ein Verhüllungsverbot wäre weder einzigartig noch rechtlich umstritten in Europa. Frankreich, Belgien, Österreich und Dänemark kennen ähnliche Vorschriften. Schweizer Befürworter können sich sogar auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte berufen, der in Bezug auf Frankreich und Belgien urteilte, dass ein Verhüllungsverbot kein Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt.

Tags: Schweiz
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