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Start Wirtschaft und Recht

Welche Strafen drohen bei Autotuning?

von Red
17. Januar 2025
in Wirtschaft und Recht
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© Bandi Koeck

© Bandi Koeck

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Gerade in der Coronakrise fanden in letzter Zeit wieder zahlreiche Autotuning-Treffen statt. Bei diesen Treffen war auch meistens die Polizei vor Ort und verteilte fleißig Verwaltungsstrafen oder nahm gleich die Kennzeichen ab. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, gibt dazu detaillierte Auskunft.

Welche Rechtsfolgen drohen eigentlich bei Autotuning ohne notwendige Genehmigungen?

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In Österreich darf jedes Fahrzeug grundsätzlich nur nach einer behördlichen Registrierung/Zulassung im Straßenverkehr verwendet werden. Die Registrierung erfolgt bei einer vom Gesetzgeber ermächtigten Zulassungsstelle und wird dort für das Fahrzeug ein Fahrzeug-Genehmigungsdokument ausgestellt, das die Betriebsgenehmigung ist.

Gemäß § 33 KFG 1967, müssen grundsätzlich sämtliche Änderungen an einem Fahrzeug (bis auf wenige Ausnahmen) dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt und ins Genehmigungsdokument (Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) eingetragen werden. Dies gilt nach § 5 KFG insbesondere für Teile und Ausrüstungsgegenstände, welche für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Diese Teile und Ausrüstungsgegenstände sind in § 2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) genau aufgezählt.

Darunter fällen beispielsweise die Tieferlegung des Fahrwerks, das Chiptuning, welches die Motorleistung mehr als 5 % erhöht, oder Felgen, die nicht vom Hersteller namentlich im Typenschein angeführt sind. Nicht anzeigepflichtig ist beispielsweise der Einbau einer Standheizung im Fahrzeug.

Besonders zu beachten ist, dass gemäß § 4 Abs. 2 KFG durch den sachgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen weder Gefahren für Personen noch Beschädigung der Straße noch übermäßiger Lärm, Rauch oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen dürfen. Darauf ist beispielsweise beim Einbau einer Abgasanlage oder eines Luftfilters besonders zu achten. Wird durch die Abgasanlage übermäßiger Lärm erzeugt und wurde keine Genehmigung für diese eingeholt, werden übrigens gleich zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet. Ein Verfahren, weil keine Genehmigung eingeholt wurde und ein Verfahren, weil die Anlage mehr Lärm erzeugt.

Änderungen am Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, müssen Sie jedenfalls dem zuständigen Landeshauptmann anzeigen und gegebenenfalls eine Einzelgenehmigung einholgen. Unterlassen Sie diese Anzeige, erlischt die Betriebsgenehmigung für Ihr Fahrzeug und ist die weitere Verwendung nicht mehr zulässig.

Nicht nur der Zulassungsbesitzer kann sich bei Autotuning strafbar machen!

Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 KFG hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, hat sich aber auch der Lenker gemäß § 102 KFG davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug etwas verändern oder umbauen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und diese Änderungen genehmigen zu lassen, droht Ihnen gemäß § 134 KFG eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 5.000,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen. Diese Strafe kann für jede Veränderung sowohl über den Zulassungsbesitzer als auch über den Fahrzeuglenker verhängt werden, wenn dies unterschiedliche Personen sind.

Wurden Sie wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal von der Behörde bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen über Sie verhängt werden. Wurden Sie wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal von der Behörde bestraft, so kann die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander über Sie verhängt werden.

Kennzeichen können von der Polizei sofort abgenommen werden!

Die Polizei ist nach § 58 Abs. 1 KFG berechtigt, ein Fahrzeug sowie seine Teile an Ort und Stelle auf die Verkehrstauglichkeit zu überprüfen. Ergibt sich bei dieser Überprüfung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges, so ist sie nach § 57a Abs. 8 KFG berechtigt, den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen. Danach dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr bewegen.

Sofern ein Fahrzeug mit veränderten und nicht genehmigten Teilen in einen Verkehrsunfall verwickelt ist und sich herausstellt, dass die nicht genehmigten Veränderungen ursächlich für den Verkehrsunfall waren, kann die Haftpflichtversicherung bis zu € 11.000,00 Regress vom Lenker fordern und sämtliche anderen Versicherungen, wie die Vollkaskoversicherung, können zur Gänze die Leistung verweigern.

Ich habe eine Strafverfügung erhalten, was soll ich tun?

Wie Sie sehen, kann das Nichtanzeigen bzw die fehlende Einzelgenehmigung von Autotuning erhebliche finanzielle Folgen haben. Wenn Sie ein Autotuning an Ihrem Fahrzeug vornehmen wollen, indem Sie etwas verändern oder einbauen, sollten Sie vorher mit der Werkstatt die Zulässigkeit klären und die Umbauarbeiten genehmigen lassen. Zudem sind Sie auch verpflichtet, sämtliche Einzelgenehmigungen stets im Fahrzeug mitzuführen.

Sofern Sie eine Strafverfügung von der Behörde erhalten haben, sollten Sie sofort Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Dieser kann dann prüfen, ob die Strafverfügung überhaupt rechtmäßig ist. Ich habe beispielsweise erlebt, dass die Behörde mehrere Verwaltungsstrafen wegen dem gleichen Vergehen verhängt, was oftmals unzulässig ist. Auch ist eine Verwaltungsstrafe gegen den Lenker unzulässig, wenn er von den Veränderungen am Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer nichts wusste und ihm diese auch nicht auffallen konnten.

Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3.

  • Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
  • Tel:  +43 1 402 6467
  • Web: www.rechtsanwalt-flatz.at

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