Um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, stellten schon heute alle Tiroler Hochschulen auf Fernunterricht um.
Auch die Vorarlberger Hochschulen werden folgen. Die FH Vorarlberg wird am Donnerstag auf Online-Betrieb umgestellt, die Pädagogische Hochschule hat laut der Landesregierung spätestens kommende Woche zu. Auch am Landeskonservatorium entfällt der Unterricht.
Laut Landesregierung ist die Schließung ganzer Pflichtschulen noch nicht vorgesehen, dort werden weiter nur die konkreten Verdachtsfälle und deren Kontaktpersonen abgesondert.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und Aussagen von Mitgliedern der Bundesregierung dürfte es aber bald zur Schließung aller Schulen in Österreich kommen.
Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP), Gesundheitsminister Rudi Anschober (Grüne) und Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) präsentierten heute ein neues Maßnahmenpaket zur Eindämmung des Coronavirus. Die Regierung verkündete unter anderem, dass Freiluft-Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern und Hallen-Events mit über 100 Personen bis Anfang April untersagt werden. Dazu gilt ein absolutes Einreisestopp für Menschen aus Italien. Diese dürfen nur noch mit ärztlichem Attest einreisen. Bahn- und Flugverkehr nach Italien sind eingestellt.
„Es wird auch zu Maßnahmen an Schulen kommen“, so Bundeskanzler Kurz – zuerst gelte es aber, sich auf Auswirkungen bezüglich der Betreuungspflichten gut vorzubereiten. Deshalb werden Gespräche mit den Sozialpartnern aufgenommen. Es gehe nicht um „Showmaßnahmen“, man werde Schulen „nicht monatelang schließen können“. Eine Schulschließung werde aber wohl länger als eine Woche dauern.
Das Sozialministerium teilte mit, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne bestehen soll. Dies bedeutet auch eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Betreuung eines Kindes nach einer Schulschließung. Eine Betreuung durch Großeltern ist aufgrund deren besonderer Gefährdung nicht möglich. Wortwörtlich heißt es zur Frage ob ein Arbeitnehmer bei einer Schulschließung fehlen darf:
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen).