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Änderungen der Krankenversicherungsverordnung

von Red
2. April 2025
in Liechtenstein, Politik
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Unter dem Peter-Kaiser-Platz in Vaduz befindet sich der Landesführungsraum. Bild/Bandi Koeck

Unter dem Peter-Kaiser-Platz in Vaduz befindet sich der Landesführungsraum. Bild/Bandi Koeck

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In ihrer Sitzung vom Dienstag, 1. April, hat die Liechtensteiner Regierung eine Reihe von Änderungen in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Diese betreffen unter anderem Leistungen der Apotheker, Ärzte, Chiropraktoren, Ernährungsberater sowie präventivmedizinische Maßnahmen. Die Anpassungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft und sollen die medizinische Versorgung in Liechtenstein verbessern, heisst es in einer Mitteilung.

Die Liechtensteiner Regierung hat mehrere Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen:

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Leistungen der Apotheker

Schon bisher können Apotheker Originalpräparate der Spezialitätenliste durch preisgünstigere Generika mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung ersetzen, wenn nicht ausdrücklich das Originalpräparat verordnet ist. Neu ist dies auch bei Nachahmerpräparaten biologischer Arzneimittel, sogenannten Biosimilars, möglich.

Ärztliche Leistungen

Der Katalog der ärztlichen Leistungen wurde aufgrund entsprechender Empfehlungen der Leistungskommission an die entsprechenden Bestimmungen der Schweizer Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) angepasst. Neu aufgenommen wurde beispielsweise ein Telemedizinprogramm für Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz. Die Vergütung der minimal-invasiven Glaukom-Chirurgie wurde ablehnend beurteilt.

Leistungen der Chiropraktoren

In der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGel), die von Chiropraktoren zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) angeordnet werden dürfen, wird neu die gesamte Produktgruppe 09.02 „Geräte für die trans- und perkutane elektrische neuromuskuläre Modulation“ aufgenommen.

Leistungen der Ernährungsberater

Die Bestimmung wurde dahingehend präzisiert, dass die OKP bei einem BMI ab 30 kg/m2 für die Ernährungsberatung grundsätzlich leistungspflichtig ist und bei einem BMI von 25-30 kg/m2, wenn zusätzlich eine Folgeerkrankung vorliegt, die durch eine Gewichtsreduktion günstig beeinfluss werden kann. Die Begrenzung entspricht der Definition der WHO.

Leistungen der medizinischen Masseure

Auf Grundlage einer sorgfältigen Überprüfung durch die Leistungskommission sollen die Leistungen der medizinischen Masseure zukünftig nicht mehr von der OKP übernommen werden. Gestützt auf ein entsprechendes Gutachten soll lediglich die Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete medizinische Masseure weiterhin im OKP-Leistungskatalog verbleiben. Masseure, die aktuell über eine OKP-Zulassung verfügen, bleiben aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestimmungen für fünf weitere Jahre abrechnungsberechtigt.

Präventivmedizinische Massnahmen

Die Bestimmung der Triglyceride wird in das Vorsorgeprogramm für Erwachsene aufgenommen. Ausserdem wird die Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge von der Kostenbeteiligung befreit, was einen zusätzlichen Anreiz zur Inanspruchnahme dieser wichtigen Präventivuntersuchung schaffen soll. Wie bisher vergütet die OKP im Alter von 50 bis 69 Jahren alle 10 Jahre eine Vorsorge-Koloskopie.

Das Screening von verschiedenen angeborenen Krankheiten bei Neugeborenen wird um die Krankheit spinale Muskelatrophie (SMA) erweitert. Dies erlaubt eine frühe Diagnose und somit einen frühzeitigen Behandlungsbeginn bei dieser seltenen, aber schweren Erbkrankheit.

Neu aufgenommen wurde ausserdem die HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP). Sie senkt das Risiko einer HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr hochwirksam und richtet sich an Personen mit erhöhtem Risiko einer HIV-Infektion als Ergänzung zu den allgemeinen HIV-Präventionsmassnahmen (Befolgen der Safer-Sex Regeln).

Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke

Auf Antrag einer betroffenen Person wurde die „Calpainopathie“ neu als Indikation mit einer möglichen Befreiung von der Kostenbeteiligung aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine erbliche, progressive Muskelkrankheit.

Die Änderungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft.

Tags: ApothekeArztChiropraktorErnähungsberaterGesetzesänderungKrankenversicherungLiechtensteinMedizinmedizinische Versorgung
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