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Update zur Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung 17. 11. 2020

von SAFZ
22. November 2020
in Österreich, Wirtschaft und Recht
Lesezeit: 7 mins read
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Die Bundesregierung hat mit 17. 11. 2020 neue Bestimmungen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie erlassen. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, erklärt im Folgenden die von der Bunderegierung erlassenen Maßnahmen:

Die wichtigsten Maßnahmen, die uns alle betreffen, lauten, dass die Ausgangsbeschränkungen seit 17. 11. 2020 von 0 bis 24 Uhr gelten. Die eigene Wohnung darf laut der neuen Verordnung nur noch aus folgenden Gründen verlassen werden:

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  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
  8. zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
  9. zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Unter 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens fallen insbesondere:

  • der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren

Unter die Ausnahme „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ fällt auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Das Spazierengehen mit dem Hund oder das Ausreiten mit einem Pferd bleiben weiterhin erlaubt. Ebenso ist das Verweilen in der Öffentlichkeit erlaubt. Das bedeutet man kann sich alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt auf einer Parkbank setzen. Auch Individualsport ist weiterhin erlaubt. Sofern mein Kind bei meinem Ex-Partner lebt, kann ich dieses ebenfalls zu jeder Uhrzeit besuchen. 

Abstandsregel im öffentlichen Raum und Maskenpflicht:

In der neuen Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung wird auch festgelegt, dass zu fremden Personen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss und zudem eine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und Geschäften gilt. Gesichtsvisiere oder Kinnschilder sind nicht mehr zulässig. Der Mund-Nasen-Schutz muss nunmehr den Mund- und Nasenbereich abdecken und eng anliegend sein.

Die Abstandsregeln wurden verschärft und muss ab 17.11.2020 zu fremden Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Mit engsten Angehörigen bzw. mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, darf man sich weiterhin treffen und muss keinen Meter Abstand halten. Treffen von sechs Personen aus maximal zwei Haushalten, sind ab Dienstag dann nicht mehr erlaubt.

Der einzuhaltende Mindestabstand gilt auch nicht zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und den jeweiligen Begleitpersonen, auf die sie angewiesen sind.

Im Flugzeug sowie in den öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen abgewichen werden. Dazu zählen auch Bahnsteige, Haltestellen und Bahnhöfe.

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen sitzen. Dies gilt auch an Bord von Luftfahrzeugen. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzmaske zu tragen.

Privater Wohnbereich bleibt ausgenommen:

Nach der neuen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung soll man sich grundsätzlich zuhause aufhalten. Es bleibt jedoch weiterhin erlaubt sich mit einer wichtigen Bezugsperson, sowie engsten Familienkreis zu treffen, die nicht im gleichen Haushalt leben.

Die Polizei hat allerdings kein Recht, den privaten Wohnbereich zu kontrollieren, ob sich dort fremde Personen aufhalten. Sollte die Polizei dennoch kontrollieren, stellt dies eine Hausdurchsuchung dar und können Sie dagegen ein Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Der Begriff des privaten Wohnbereiches ist im Lichte der EGMR-Judikatur (EGMR, 14.11.1986, Gillow gegen UK) weit auszulegen. Davon umfasst sind auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen und Wohnmobile. Nicht zum privaten Wohnbereich gehören Vereinslokale, Sportstätten und nicht zum Wohnzweck angemietete Räumlichkeiten. Daher ist auch das Verbot einiger Bundesländer wie Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich, von Versammlungen von in Garagen, Kellern, Scheunen und Werkstätten  unserer Ansicht nach verfassungswidrig. Sollte die Polizei die Garage, Keller usw dennoch kontrollieren, stellt dies ebenfalls eine Hausdurchsuchung dar und steht Ihnen dagegen wiederum die Maßnahmenbeschwerde zu.

Glaubhaftmachung:

Alle Gründe, welche eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung darstellen, sind gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die Polizei), der Behörde oder Betreibern von Betriebsstätten bzw. Geschäften glaubhaft zu machen. Das bedeutet, es muss wahrscheinlich sein, dass die geltende gemachte Tatsache vorliegt. Bei Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen, ist durch eine von einem in Österreich zugelassenen Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Einkaufen:

Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Sämtliche Geschäfte müssen ab 17.11.2020 geschlossen halten und dürfen nur der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogeriemärkte, Banken, Postdienstleister, KFZ und Fahrradwerkstätten, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Tierfuttergeschäfte, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske geöffnet halten.

Schulen und Universitäten:

Schulen und Universitäten werden geschlossen. Kindergärten, Volksschule und Unterstufe bleiben jedoch zur Betreuung geöffnet, für die, die dies benötigen.

Krankhäuser und Altenheime:

Bewohner von Alten und Pflegeheimen und Kur und Krankenanstalten, dürfen nur einmal pro Woche einen Besucher empfangen. Zusätzlich muss der Besucher einen negativen Corona Test nachweisen oder muss während dem Besuch eine CPA Maske tragen.

Weitere Maßnahmen:

  • Gastronomiebetriebe müssen geschlossen bleiben. Lieferservice sowie Abholung bleiben möglich. Die Speisenabholung ist allerdings nur von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt.
  • Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Museen, Theater, Tanzschulen, Zoos, Wettbüros, Bordelle etc. müssen geschlossen bleiben.
  • Freizeitsportarten, bei denen es zu Körperkontakt kommt sind verboten. Hallen und Indoor-Sportstätten dürfen zur Sportausübung nicht betreten werden, auch wenn Türen und Fenster geöffnet bleiben. Individualsport, wie zum Beispiel Joggen, darf unter Einhaltung des Mindestabstandes im Freien weiter ausgeübt werden. Ausnahmen stellen die Betreuung von Profi-Sportlern und die Ausübung eines Sportes durch Profi-Sportler dar.
  • Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen etc. sind untersagt. Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden. Der private Wohnbereich ist davon ausgenommen.
  • Begräbnisse bis 50 Personen sind erlaubt, ebenso Demonstrationen.
  • Beherbergungsbetriebe (Hotels) dürfen nicht betreten werden. Einzige Ausnahmen sind berufliche Reisen.

Strafen:

Verstöße gegen die Ausgangsperre können mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,00 geahndet werden und im Nichteinbringungsfall kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden. Für das Nichttragen des Mund-Nasenschutzes werden EUR 25,00 per Organmandat fällig und EUR 50,00, wenn der Mindestabstand von einem Meter verletzt wird. Wird das Organmandat nicht rechtzeitig bezahlt, wird entweder eine Strafverfügung erlassen oder das ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Das hat dann zur Folge, dass die Strafe höher ausfallen wird.

Grundsätzlich bleibt abzuwarten, ob die Verordnung nicht verfassungswidrig ist und gehen viele Juristen einschließlich wir, davon aus, dass diese Verordnung erneut vom Verfassungsgerichtshof aufgeboben wird.

Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

  • Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
  • Tel:  +43 1 402 6467
  • Web: www.rechtsanwalt-flatz.at

Lesen Sie hier was der Unterschied zwischen einem Organmandat und einem Straferkenntnis ist.

Rechtsgrundlagen:

Covid-19 Maßnahmengesetz 

Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung 

Tags: Coronavirus in ÖsterreichCoronavirus in VorarlbergCovid-19
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