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Unpassende Weihnachtsgeschenke – So gelingt der Umtausch reibungslos

von TOFI
11. Januar 2025
in Welt
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Symbolbild: Gemeinde Götzis/WIGE

Symbolbild: Gemeinde Götzis/WIGE

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Ob falsche Größe, zweimal dasselbe Präsent oder einfach der falsche Geschmack – nicht jedes Geschenk sorgt an Weihnachten für Begeisterung. Dann bleibt im Nachgang nur der Umtausch. Doch welche Rechte haben Beschenkte dabei? Sabine Brandl erklärt, was es beim Umtausch im Geschäft und online zu beachten gilt – und wo der Unterschied zum Widerrufsrecht liegt.

Kein allgemeines Recht auf Umtausch
Die Annahme, dass Beschenkte ihre Weihnachtspräsente einfach zurückgeben können, ist ein weitverbreiteter Irrtum. „Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Händler müssen Ware nur dann zurücknehmen, wenn sie schon beim Kauf beschädigt oder mangelhaft war“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Besonders nach Weihnachten bieten viele Geschäfte jedoch aus Kulanz die Möglichkeit an, auch intakte Geschenke umzutauschen. Dafür ist meistens ein Kaufnachweis wie zum Beispiel ein Kassenzettel oder eine Rechnung unerlässlich, um nachzuweisen, dass die Ware aus dem Geschäft stammt. Einige Händler akzeptieren mittlerweile auch digitale Belege. Da der Umtausch hier auf reiner Kulanz basiert, können die Händler auch selbst die Regeln dafür festlegen.

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Kleiner, aber feiner Unterschied: Umtausch und Widerruf
Umtausch und Widerruf sind rechtlich nicht dasselbe. „Während der Umtausch auf dem guten Willen des Händlers beruht, ist der Widerruf gesetzlich geregelt“, betont die ERGO Rechtsexpertin. Das Widerrufsrecht greift bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, also Bestellungen im Internet, per Telefon oder per Katalog. Kunden können solche Einkäufe innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. „Beim Widerruf müssen sie lediglich den Händler über ihren Wunsch informieren und die Ware fristgerecht zurücksenden“, ergänzt die Juristin. Nicht ausreichend ist ein kommentarloses Zurückschicken. Eine E-Mail reicht für den Widerruf aus.

So klappt der Umtausch im Geschäft
Bei Käufen im stationären Handel hängt der Umtausch von den Richtlinien des jeweiligen Geschäfts ab. Viele Händler erlauben einen Umtausch innerhalb von 14 oder 30 Tagen, einige sogar bis Ende Januar. Diese Fristen und Bedingungen sollten Weihnachtsshopper im Vorfeld prüfen, besonders, wenn sie Geschenke kaufen. Ein Umtausch führt jedoch nicht automatisch zur Rückerstattung des Kaufpreises. Stattdessen stellen Händler häufig Gutscheine aus oder bieten einen Austausch gegen andere Waren an. „Gutscheine sind bis zu drei Jahre gültig. Die Frist startet dabei immer am 31. Dezember des jeweiligen Kaufjahres. In bestimmten Fällen dürfen Händler die Frist auch verkürzen, zum Beispiel bei Dienstleistungen mit steigenden Lohnkosten oder Veranstaltungen mit festem Termin“, erläutert Brandl. Ein Umtausch ist wiederum etwas anderes als ein Rückgaberecht. Bei einem verbindlich gewährten Rückgaberecht müssen Händler dem Kunden das Geld zurückerstatten. Da sie gesetzlich nicht zur Einräumung eines Rückgaberechts verpflichtet sind, können sie jedoch vorher die Regeln selbst festlegen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Ware haben damit nichts zu tun und gelten immer.

Rücksendekosten bei Online-Bestellungen
Wer online einkauft, muss beim Widerruf häufig die Rücksendekosten tragen. Einige Shops legen kostenlose Rücksendelabels bei oder stellen sie auf Anfrage zur Verfügung. Die Online-Anbieter sind allerdings nicht dazu verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen. Entsprechende Regeln zu den Rücksendungen finden Kunden in den AGB der Onlineshops.

Was ist vom Umtausch ausgeschlossen?
Einige Produkte können weder umgetauscht noch widerrufen werden. Bei ihnen lassen sich Händler meist nicht freiwillig auf einen Umtausch ein. Ein Widerruf ist gesetzlich ausgeschlossen bei personalisierten Artikeln wie graviertem Schmuck oder maßgefertigter Kleidung, entsiegelten Hygieneprodukten und verderblichen Lebensmitteln sowie entsiegelten DVDs. „Ist ein Artikel jedoch defekt oder funktioniert nicht, greift das Gewährleistungsrecht“, weiß die ERGO Expertin. In diesem Fall haben Käufer zunächst Anspruch auf Reparatur oder mangelfreien Ersatz. Verweigert der Verkäufer eine solche Nachbesserung oder schlägt diese fehl – im Fall einer Reparatur hat der Verkäufer zwei Versuche –, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Auch hier gilt: Ein Nachweis des Kaufs mit Datum – etwa durch einen Kassenzettel – ist dafür notwendig.

Tags: FreizeitTippsTrends
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