Kürzlich wurde der Stadt Feldkirch der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als Agrarbehörde zum Gemeindegut Altenstadt übermittelt. Den Anträgen der Stadt Feldkirch wurde darin keine Folge gegeben. Die Vorarlberger Landesregierung beurteilt die Vorgänge rund um die sogenannte Hauptteilung im Jahr 1960 als „verfassungskonforme Hauptteilung“.
Die Stadt Feldkirch wird den umfangreichen Bescheid nun eingehend rechtlich prüfen. Der Bescheid umfasst insgesamt 77 Seiten. Auffällig ist aus Sicht der Stadt insbesondere, dass sich die ausführliche Begründung nicht mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Frage der Hauptteilung auseinandersetzt.
Bescheid bestätigt Eigentumsverhältnisse bis 1960
In einem wesentlichen Punkt folgt der Bescheid hingegen der Argumentation der Stadt Feldkirch. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut von Altenstadt seit der Vereinigung im Jahr 1925 kommt auch die Vorarlberger Landesregierung zum Ergebnis, dass die Stadt Feldkirch im Jahr 1960 Eigentümerin des Gemeindeguts von Altenstadt war.
Damit wird zugleich festgehalten, dass sich das Gemeindegut vor der Hauptteilung im Jahr 1960 nicht im Eigentum der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten befand. Die von der Agrargemeinschaft vertretene Rechtsauffassung, wonach das Gemeindegut bereits vor der Hauptteilung in ihrem Eigentum gestanden habe, wird damit nicht bestätigt.
Stadt prüft Bescheidbeschwerde
Die Rechtsabteilung der Stadt Feldkirch wird den Bescheid nun im Detail prüfen und insbesondere die rechtliche Beurteilung der Hauptteilung sowie die fehlende Auseinandersetzung mit der einschlägigen VwGH-Judikatur bewerten. In weiterer Folge soll der Stadtrat in seiner Sitzung am 21. September 2026 über das Einbringen einer Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht beraten.









