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Start Wirtschaft und Recht

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?

von BK
17. Januar 2025
in Wirtschaft und Recht
Lesezeit: 5 mins read
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Symbolbild: Pixabay

Symbolbild: Pixabay

2017 wurden 28.109 Strafen wegen Alkohol am Steuer verhängt. Dies bedeutet einen Anstieg von 0,8% im Vergleich zum Vorjahr. Gleichzeitig nahm die Zahl der Alkoholkontrollen (Alkomattests und Alkoholvortests) gegenüber 2016 um 2,8% zu. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, gibt dazu Auskunft.

Zulässige Höchstgrenzen:

Grundsätzlich darf in Österreich gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen, oder gelenkt werden wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Diese Grenze kann allerdings in Sonderfällen geringer sein, wie beispielsweise innerhalb der dreijährigen Probezeit. In dieser Zeit gilt für Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Höchstgrenze von 0,1 Promille. Diese Höchstgrenze von 0,1 Promille gilt gemäß § 20 Abs 4 FSG auch für Bus- und Lastkraftwagenfahrer. Für Radfahrer und Fahrer eines E-Scooters gilt gemäß § 5 StVO übrigens eine Höchstgrenze von 0,8 Promille Alkoholgehalt im Blut

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Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?:

  • Bei einem Alkoholgehalt im Blut von 0,5 bis 0,79 Promille wird zwar der Führerschein nicht entzogen, allerdings droht gemäß § 37a FSG eine Verwaltungsstrafe von mindestens € 300,00 bis € 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Zusätzlich erfolgt eine Vormerkung im Führerscheinregister für zwei Jahre. Verstoßen Sie innerhalb dieses Zeitraums erneut gegen ein Vormerkdelikt, wird von der Behörde eine zusätzliche Maßnahme, wie beispielsweise eine psychologische Nachschulung angeordnet, deren Kosten Sie selbst tragen müssen. Wird innerhalb des Beobachtungszeitraumes vom Lenker ein drittes Mal gegen ein Vormerkdelikt verstoßen, wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
  • Ab einem Alkoholgehalt im Blut von 0,8 bis 1,19 Promille droht gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe von € 800,00 bis € 3.700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen. Zusätzlich wird der Führerschein für mindestens einen Monat entzogen und muss ein verpflichtendes Verkehrscoaching absolviert werden. Im Wiederholungsfall wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
  • Bei 1,2 bis 1,59 Promille ist verpflichtend eine Nachschulung zu absolvieren und der Führerschein wird für mindestens vier Monate entzogen. Die zu verhängende Geldstrafe beläuft sich  gemäß § 99 Abs 1a StVO auf € 1.200,00 bis € 4.400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen.
  • Ab 1,6 Promille und darüber beträgt die Strafrahmen gemäß § 99 Abs 1 StVO € 1.600,00 bis € 5.900,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen. Zusätzlich wird für mindestens sechs Monate der Führerschein entzogen. Zusätzlich zur Nachschulung muss eine verkehrspsychologische Stellungnahme erstellt werden sowie der zuständige Amtsarzt aufgesucht werden.
  • Zusätzlich ist zu beachten, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe erst dann in Betracht kommt, wenn eine Fahrnis- und Gehaltsexekution der Behörde erfolglos war und außerdem die Ersatzfreiheitsstrafe maximal 6 Wochen pro Jahr betragen darf.

Was es bei Alkohol am Steuer noch zu beachten gibt:

  • Achtung, wenn Sie den Alkoholtest verweigern, gelten die gleichen Rechtsfolgen, als wenn 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut nachgewiesen worden wären. Daher sollten Sie einen Test nie verweigern, wenn ein Polizist Sie dazu auffordert. Allerdings sind diese Rechtsfolgen nur bei nachgewiesener Aufklärung über die Folgen einer Verweigerung, durch den Polizisten, rechtmäßig. Wurden Sie nicht über die Rechtsfolgen aufgeklärt, gilt dies nicht als Verweigerung! Laut neuester Rechtssprechung müssen Sie einer Aufforderung zu einem Alkoholtest auch dann nachkommen, wenn Sie kein Fahrzeug gelenkt haben und machen sich bei einer Weigerung immer strafbar! 
  • In Wiederholungsfällen gelten übrigens wesentlich strengere Rechtsfolgen. Ebenso gelten für Bus- und LKW Lenker wesentlich strengere Rechtsfolgen.
  • Für Radfahrer und Lenker eines E-Scooters gelten übrigens ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille die gleichen Strafen wie für Kraftfahrzeuglenker. Zudem kann auch der Führerschein entzogen werden.
  • Zusätzlich ist es zu beachten, dass nahezu sämtliche Versicherungen bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss aussteigen und somit leistungsfrei sind. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, die zwar nicht leistungsfrei ist, kann sich aber bis zu einem Betrag von € 11.000,00 beim Lenker regressieren. Die private Haftpflichtversicherung, die bei Radfahrern oder Lenkern eines E-Scooters für Schäden aufkommt, ist in der Regel zur Gänze leistungsfrei.
  • Übrigens, wenn Ihnen die Behörde den Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzieht, werden  Ihnen auch sämtliche weiteren Führerscheine entzogen, wie beispielsweise der Pilotenschein oder Bootsführerschein.

Wenn Sie am Steuer positiv auf Alkohol getestet wurden:

Wie Sie selbst sehen können, hat die Behörde bei der Verhängung der Strafe wegen Alkohol am Steuer sowie der Entscheidung über die Dauer des Entzuges des Führerscheins einen erheblichen Spielraum. Die Beratung mit einem Rechtsanwalt ist aufgrund des großen Ermessensspielraumes der Behörde in jedem Fall zu empfehlen.

Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Sie am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilnehmen, um vorzeitig wieder den Führerschein zu erhalten. Durch den Einbau einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre in Ihrem Fahrzeug, kann Ihnen die Lenkerberechtigung bereits nach der Hälfte der Entziehungsdauer wieder erteilt werden.

Ich kann durch das Erheben einer Vorstellung und einer Beschwerde eine erhebliche Reduzierung der Strafe und der Entzugsdauer erreichen. Zudem unterlaufen den Behörden auch häufig formelle Fehler, die zu einer Aufhebung der Strafe durch ein Rechtsmittel führen können.

Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3.

  • Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
  • Tel:  +43 1 402 6467
  • Web: www.rechtsanwalt-flatz.at

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