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Start Meinung gsi.kolumne

Corona Maßnahmen – streitende Juristen

von Red
29. Juli 2020
in gsi.kolumne
Lesezeit: 3 mins read
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Von Cicero

„Quo usque tandem…“

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Weit haben wir es gebracht

Seit vielen Jahren müssen wir beobachten, dass Höchstgerichte bewährte und sinnvolle Regelungen für verfassungswidrig etc. erklären, weil sie den Worten der Gesetze Bedeutungen unterlegen, an die die Urheber nicht im Traum gedacht hätten. Und die Höchst-Richter ziehen sich gerne auf den Standpunkt zurück, dass sie die Folgen ihres Spruches ja gar nichts angehen.

Und es ist ein „Sport“ vieler politischer Akteure geworden, Maßnahmen oder Äußerungen politischer Gegner anders zu interpretieren als sie gemeint (und verstanden) waren – um dann gegen diese (Fehl)Interpretation heftig opponieren zu können. (Leider lassen sich häufig Medien und zuweilen auch Richter vor diesen Karren spannen).

Z.B. hatten wir den Fall des „Karfreitags“. Da ist vor knapp 80 Jahren aus einer alten Tradition heraus in Kollektivverträgen die Regelung gefunden worden, dass Angehörige eines Evangelischen Glaubensbekenntnisses am Karfreitag frei haben, weil das ihr höchster Feiertag ist. Also haben die ein kleines Privileg. Das gar nicht mehr so groß ist, weil heutzutage die (meisten) Anderen eh auch den halben (oft auch ganzen) Freitag schon frei haben.

Und dann ist vor „ewigen“ Zeiten beschlossen worden, dass (sachlich nicht gerechtfertigte) „Diskriminierungen“ unzulässig sind. Also man z.B. Frauen nicht verbieten darf, zu studieren oder zu arbeiten…

Aber inzwischen hat sich die Sprache weiter entwickelt, die Bedeutung von Begriffen hat sich verändert (zuweilen wurde da auch von spitzfindigen Störenfrieden etwas „nachgeholfen“). Und auf einmal wird aus einer kleinen „Bevorzugung“ einer kleinen Gruppe eine „Diskriminierung“ der großen Mehrheit, die halt auf die zugundeliegende Definition nicht passt. Die Folgen kennen wir – und die sind noch nicht ausgestanden.

Jetzt erleben wir was Ähnliches mit den „Corona-Vorschriften“.

Es ist nun mal Aufgabe einer Regierung, im Falle einer Gefahr Maßnahmen zur Minimierung der Folgen zu verfügen. Was besonders schwierig ist, wenn es sich um ein Phänomen handelt, dessen genaue Wirkungsweise noch nicht erforscht ist, dessen Gefährlichkeit aber evident ist.

Also hat unsere Regierung Vorschriften erlassen, um Schlimmes zu verhindern. Man kann sicher darüber diskutieren, welche mehr und welche weniger wirkungsvoll waren oder sind.

Aber ich halte es für ganz groben Unfug, die Maßnahmen, die das (vorzeitige) Sterben (und Leiden) von Menschen verhindern sollen, mit (verfassungs)juristischen Spitzfindigkeiten zu unterlaufen. Und damit auch die Akzeptanz der „Kommandierenden“. Es ist nun mal so, dass oft ein falscher Befehl besser ist als gar keiner. Und Haarspaltereien, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Maske“ nur beim Reingehen („Betreten“) in ein Lokal (und nicht beim Aufenthalt drinnen) getragen werden muss, richtet mehr Schaden an als sie nützt (selbst wenn die „Maske“ keinen anderen Effekt hat, als das Gefahrenbewusstsein der Menschen wach zu halten, hat sie einen großen Nutzen!). Das dient nur der Selbstdarstellung von ein paar Leuten, die sich für besonders klug halten, aber es dient nicht der Sache und der großen Zahl der betroffenen Menschen.
Unfehlbarkeit darf nur wer von Anderen verlangen, der selber unfehlbar ist.

Wer’s formaljuristisch einwandfrei haben möchte, darf sich völlig verfassungskonform selber in die „Kiste“ legen.

Jedenfalls ist schon im alten ABGB festgeschrieben, dass zur Abwendung eines Schadens auch gegen verbriefte Rechte des Betroffenen verstoßen werden darf.

Also lasst die Kirche im Dorf, seht das Bemühen der Regierung, Schlimmes zu verhindern, auch wenn es nicht für jede Maßnahme und Vorschrift gleich eine wissenschaftlich unwiderlegte und juristisch „wasserdichte“ Begründung gibt.

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Kommentare 2

  1. Albert Wittwer says:
    5 Jahren her

    Lieber „Cicero“, wo steht das im ABGB? Wir lernen immer gerne. Ich kenne auch keinen Juristen, der über die Verfassungskonformität von Schlamperei „streitet“. Da war doch kürzlich ein Vzklr. oder sein BMfI, der – ähnlich – die immer dringende und rettende Politik „über das Recht“ stellen wollte. PS: unten mein Klarname.

  2. Josef Gebauer says:
    5 Jahren her

    Lieber Albert Wittwer,
    jedenfalls werden die §§ 1036-1043 ABGB gerne herangezogen, wenn dir die Feuerwehr die Tür eintritt, wenn sie dahinter ein Feuer, ein Gasgebrechen oder eine hilfebedürftige Person vermutet, d.h. zur Abwendung eines Schadens, der größer ist als deine kaputte Türe.

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