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Bitte behandelt uns wenigstens wie Schweine: Warum Liechtensteins Schulen klare Regeln gegen Hitze brauchen

von ANDA
17. August 2026
in Liechtenstein, Meinung
A A

"Ich wär so gern ein Schwein in Liechtenstein". Symbolbild: Arno Brändle/ChatGPT

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Es gibt Sommertage, an denen man sich als Lehrperson in Liechtenstein beinahe wünschen könnte, ein Schwein zu sein.
Nicht wegen des Futters.
Nicht wegen der Suhle.
Und auch nicht wegen der vermutlich überschaubaren Erwartungen an Rechtschreibung, Mathematik oder Hausaufgaben.
Sondern wegen des Hitzeschutzes.

Von Arno Brändle

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Denn während wir bei Menschen noch darüber diskutieren, ab wann Hitze in einem Klassenzimmer eigentlich zu viel Hitze ist, hat der liechtensteinische Gesetzgeber diese Frage für bestimmte Schweine bereits erstaunlich präzise beantwortet.

Art. 28 der Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung trägt sogar ausdrücklich den Titel „Schutz vor Hitze“.
Dort steht: Übersteigt die Temperatur in neu eingerichteten Ställen für Schweine ab 25 Kilogramm in Gruppenhaltung und für Eber 25 Grad Celsius, muss den Tieren eine Abkühlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Und damit keine Unklarheit entsteht, was unter Abkühlung zu verstehen ist, wird der Gesetzgeber gleich noch konkreter:
Erdwärmetauscher.
Zuluftkühlung.
Bodenkühlung.
Vernebelungsanlagen.
Duschen.
Suhlen.
Auch bei Schweinen in Freilandhaltung ist die Sache klar: Ab einer Lufttemperatur von 25 Grad im Schatten muss eine Suhle vorhanden sein; bei starker Sonneneinstrahlung zusätzlich eine ausreichend grosse beschattete Fläche.
Das ist bemerkenswert konkret.
Das Schwein muss keinen Antrag stellen.
Es muss kein Formular ausfüllen.
Es muss nicht nachweisen, dass es sich schlechter konzentrieren kann.

Es muss nicht erklären, welche Vorerkrankungen es hat.
Und es braucht auch kein ärztliches Attest, das bestätigt, dass 31 Grad vielleicht doch ein bisschen warm sein könnten.
Das Thermometer genügt.

Im Klassenzimmer sieht die Sache anders aus

In meinem Klassenzimmer an einer liechtensteinischen Schule wurden während Hitzeperioden bereits morgens Temperaturen um 29 Grad gemessen. Im Laufe des Tages stiegen sie wiederholt auf über 30 und 31 Grad.
Das ist keine theoretische Klimadebatte.
Das ist der Arbeitsplatz von Lehrpersonen und der Lernort von Schülerinnen und Schülern.
Dann beginnt das bekannte Programm.
Am frühen Morgen werden die Fenster geöffnet.
Später kommt durch dieselben Fenster vor allem warme Luft herein.
Die Storen werden geschlossen.
Elektrische Geräte werden soweit möglich abgeschaltet.
Es wird getrunken.
Ein Ventilator bewegt die warme Luft von einer Ecke des Raumes in die andere.
Das ist zweifellos Bewegung.
Abkühlung ist es nicht.
Und während die Temperatur steigt, läuft der Unterricht weiter.
Die Schülerinnen und Schüler sollen zuhören, denken, schreiben, rechnen, diskutieren und sich konzentrieren.
Die Lehrperson soll erklären, beobachten, individuell fördern, Leistungen beurteilen, Konflikte lösen und dafür sorgen, dass der Unterricht funktioniert.
Das alles ist der normale Auftrag von Schule.
Nur wird ein normaler Auftrag unter aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen nicht automatisch zu einer normalen Belastung.

Der Staat hat sehr wohl eine Schutzpflicht

Man könnte nun den Eindruck gewinnen, für Menschen gäbe es gar keinen gesetzlichen Gesundheitsschutz.
Das wäre falsch.
Für Lehrpersonen ist die Rechtslage sogar ausgesprochen deutlich.
Art. 17a des liechtensteinischen Lehrpersonalgesetzes verpflichtet den Staat, die Persönlichkeit der Lehrpersonen zu achten und zu schützen und auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen.
Noch klarer ist Absatz 2:
Der Staat hat die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Das ist keine unverbindliche Empfehlung für besonders fürsorgliche Sommertage.
Es ist geltendes Dienstrecht.
Auch das Schulgesetz enthält eine einschlägige Vorgabe. Nach Art. 18 Schulgesetz müssen öffentliche Schulen hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
Und auch die Verantwortung der Schulleitung ist geregelt. Nach Art. 30 Abs. 3 der Schulorganisationsverordnung steuert und überwacht sie den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Missstände auftreten.
Das Recht sagt also keineswegs: Macht weiter, bis jemand umfällt.
Es verpflichtet zum Schutz.

Das Problem ist nicht das Fehlen einer Schutzpflicht

Das Problem liegt an einer anderen Stelle.
In den einschlägigen liechtensteinischen schul- und lehrpersonalrechtlichen Vorschriften findet sich keine mit Art. 28 der Tierhaltungsverordnung vergleichbare allgemeine Temperaturregel für Unterrichtsräume.
Kein:
Ab 28 Grad gilt Massnahme A.
Kein:
Ab 30 Grad gilt Massnahme B.

Kein:
Ab 32 Grad muss in einen kühleren Raum gewechselt werden.
Und auch keine allgemeine Bestimmung:
Ab X Grad darf dieser Unterrichtsraum nicht mehr verwendet werden.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass hohe Temperaturen deshalb rechtlich immer zulässig wären. Es bedeutet auch nicht, dass Schulleitungen oder Schulbehörden nichts unternehmen müssten.
Es bedeutet lediglich: Der gesetzliche Schutzauftrag für Menschen ist vorhanden, aber die konkrete Reaktion auf Hitze ist nicht mit derselben Temperatur-Massnahmen-Logik geregelt wie bei bestimmten Schweineställen.
Und genau das sollte uns zu denken geben.
Beim Schwein sagt das Recht im bezeichneten Fall sinngemäss:
Mehr als 25 Grad? Abkühlung bereitstellen.
Bei der Lehrperson sagt es:
Trefft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
Die zweite Vorschrift ist umfassender.
Die erste ist allerdings leichter mit einem Thermometer zu vollziehen.

Gesundheitsschutz sollte beginnen, bevor jemand krank wird

Natürlich wird nicht jeder gesunde Mensch bei 29, 30 oder 31 Grad Raumtemperatur automatisch krank.
Das behauptet auch niemand.
Menschen sind unterschiedlich belastbar.
Genau deshalb gibt es aber einen besonders wichtigen Grundsatz:
Gesundheitsschutz sollte möglichst nicht erst dort beginnen, wo eine konkrete Gesundheitsschädigung bereits eingetreten ist.
In Schulen arbeiten und lernen Menschen mit unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen. Nicht jede Erkrankung ist sichtbar.
Nicht jede Medikamenteneinnahme ist bekannt.

Und niemand sollte gezwungen sein, vor Kolleginnen, Kollegen oder einer Schulklasse seine Krankengeschichte auszubreiten, nur damit eine hohe Raumtemperatur ernst genommen wird.
Bei besonders gefährdeten Personen kann selbstverständlich eine individuelle medizinische Beurteilung notwendig sein.
Aber ein funktionierendes Hitzeschutzkonzept sollte nicht erst dann einsetzen, wenn jemand mit einem Arztzeugnis vor der Tür steht.

Seit mehr als einem Jahr intern thematisiert

Ich selbst habe die Hitzesituation bereits im Sommer 2025 schriftlich intern thematisiert.
Im Sommer 2026 habe ich erneut auf die hohen gemessenen Raumtemperaturen hingewiesen und konkrete Massnahmen angeregt.
Ich erwähne das nicht, um einzelne Verantwortliche öffentlich anzugreifen.
Namen, interne Korrespondenz und persönliche Informationen gehören nicht in diesen Artikel.
Es geht um etwas Grundsätzlicheres:
Das Problem ist bekannt.
Und die nächste Hitzewelle wird nicht überraschend kommen.
Vielleicht im nächsten Juni.
Vielleicht früher.
Vielleicht später.
Aber sie wird kommen.
Ein Hitzeschutzkonzept, das erst während der Hitzewelle entwickelt wird, hat ungefähr denselben Charme wie die Bestellung eines Feuerlöschers, nachdem es bereits brennt.

Was ein vernünftiges Hitzeschutzkonzept leisten könnte

Es braucht dafür keine Suhle auf dem Pausenplatz.
Und auch eine Dusche im Lehrerzimmer wäre vermutlich übertrieben.
Notwendig wäre aus meiner Sicht etwas viel Unspektakuläreres:
ein verbindliches und nachvollziehbares Konzept.

Dazu könnten etwa gehören:

  • – regelmässige Temperaturmessungen in besonders betroffenen Unterrichtsräumen;
    – eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Messungen;
    – definierte Warn- oder Massnahmenstufen;
    – möglichst wirksamer Sonnenschutz;
    – geeignete Möglichkeiten zur Nacht- und Morgenkühlung;
    – kühlere Ausweichräume;
    – technische Kühlung dort, wo bauliche und organisatorische Massnahmen nicht ausreichen; besondere Vorkehrungen für gesundheitlich gefährdete Personen;
    organisatorische Anpassungen bei aussergewöhnlicher Hitze;
    und bei extremen Bedingungen als letztes Mittel die Prüfung einer Verkürzung, Verlegung oder Aussetzung einzelner Unterrichtssequenzen.
    Wichtig ist dabei die juristische Unterscheidung:

  • Ich behaupte nicht, dass das geltende Schulrecht jede einzelne dieser Massnahmen bereits ausdrücklich vorschreibt.
    Das tut es nicht.
    Es handelt sich um Vorschläge, wie der bestehende gesetzlichen Auftrag zum Schutz der Gesundheit praktisch und vorausschauend umgesetzt werden könnte.
    Über die konkrete Ausgestaltung müssen die zuständigen Stellen entscheiden.
    Aber entschieden werden sollte.

  • Klare Regeln schützen auch Schulleitungen
  • Ein verbindliches Hitzeschutzkonzept wäre übrigens keine Kampfansage an Schulleitungen.
    Im Gegenteil.
    Es würde sie entlasten.
    Denn solange klare Schwellenwerte und Handlungsstufen fehlen, muss jede Schulleitung im Einzelfall entscheiden:
    Ist es schon zu heiss?
    Reicht Lüften?
    Gibt es einen Ersatzraum?
    Darf Unterricht verkürzt werden?
    Wer entscheidet darüber?

Was geschieht mit gesundheitlich gefährdeten Lehrpersonen?
Was mit Schülerinnen und Schülern?
Klare Regeln würden Verantwortung nicht beseitigen.
Sie würden sie klarer verteilen.
Und sie würden verhindern, dass dieselbe Frage bei jeder Hitzewelle, an jeder Schule und möglicherweise in jedem Klassenzimmer wieder von vorne diskutiert werden muss.

Das Thermometer kennt keine Hierarchie

Hitze interessiert sich nicht dafür, ob ein Raum einem Landwirt, einer Gemeinde oder dem Staat gehört. Sie interessiert sich nicht für Budgets.
Nicht für Zuständigkeiten.
Nicht für Organigramme.
Und ganz sicher nicht für den nächsten Sitzungstermin.
Das Thermometer zeigt einfach eine Zahl.
25.

  1. 28.
  2. 30.
  3. 31.
  4. Beim Schwein kann aus einer solchen Zahl unmittelbar eine konkrete gesetzliche Schutzmassnahme folgen.
    Im Klassenzimmer beginnt bei derselben Frage derzeit eher eine Diskussion darüber, was unter den gegebenen Umständen erforderlich, möglich und organisatorisch machbar ist.
    Diese Diskussion ist legitim.
    Sie darf aber nicht zum Ersatz für wirksamen Gesundheitsschutz werden.

  5. Der Vergleich ist satirisch. Die Rechtslage dahinter nicht.

  6. Natürlich ist der Vergleich zwischen Schülerinnen, Schülern, Lehrpersonen und Schweinen bewusst zugespitzt.

Satire lebt von Zuspitzung.
Aber die zugrunde liegenden Vorschriften sind real.
Art. 28 der Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung enthält für bestimmte Schweinehaltungen tatsächlich einen konkreten Temperaturwert von 25 Grad und schreibt bei dessen Überschreitung eine Abkühlungsmöglichkeit vor.
Art. 17a des Lehrpersonalgesetzes verpflichtet den Staat tatsächlich zum Schutz der Gesundheit seiner Lehrpersonen.
Art. 18 des Schulgesetzes verlangt tatsächlich, dass öffentliche Schulen den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen.
Und Art. 30 Abs. 3 der Schulorganisationsverordnung verlangt tatsächlich raschestmögliche Abhilfe bei Missständen im Schulhausbetrieb.

Die Frage lautet deshalb nicht:
Gibt es eine Verantwortung?
Die gibt es.
Die Frage lautet:
Wie wird diese Verantwortung bei zunehmender sommerlicher Hitze konkret, vorhersehbar und wirksam wahrgenommen?
Darüber sollten wir reden.
Und danach sollten wir handeln.
Denn der nächste Sommer braucht keine weitere Grundsatzdiskussion darüber, ob 30 Grad in einem Klassenzimmer nun angenehm, unangenehm oder sehr unangenehm sind.
Er braucht einen Plan.

Darum eine bescheidene Bitte

Wir verlangen keine Vorzugsbehandlung.
Wir verlangen keine Extrawurst.
Wir verlangen keine Suhle auf dem Schulhof.
Und wir verlangen auch nicht, dass jedes Klassenzimmer morgen klimatisiert wird.
Wir wünschen uns lediglich einen Gesundheitsschutz, der messbar, nachvollziehbar und rechtzeitig organisiert ist.

Einen Gesundheitsschutz, der nicht erst dann beginnt, wenn gesundheitlich gefährdete Menschen ein Attest vorlegen müssen.
Einen Gesundheitsschutz, bei dem Verantwortlichkeit nicht mit der Aussentemperatur verdunstet.
Und einen Gesundheitsschutz, der bei Menschen zumindest denselben Ernst erkennen lässt, den unser Recht bei Tieren völlig zu Recht verlangt.
Bitte behandelt uns wenigstens wie Schweine!

Rechtsgrundlagen

Art. 28 Abs. 1–3 Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung (NHHV), LGBl. 2010 Nr. 427: Schutz vor Hitze bei Schweinen; bei den dort bezeichneten Stallhaltungen Abkühlungsmöglichkeit bei Temperaturen über 25 °C; besondere Regelung für die Freilandhaltung.
Art. 17a Abs. 1 und 2 Lehrpersonalgesetz (LPersG): Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit der Lehrpersonen sowie Pflicht des Staates, erforderliche Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 18 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG): Öffentliche Schulen müssen hinsichtlich Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene entsprechen.
Art. 30 Abs. 3 Schulorganisationsverordnung (SchulOV): Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe bei Missständen.


Dieser Beitrag ist ein persönlicher Meinungs- und Diskussionsbeitrag des oben genannten Autors und gibt nicht die Meinung der Redaktion wieder. Der Vergleich mit der Tierhaltung ist bewusst satirisch. Er behauptet insbesondere nicht, dass für Unterrichtsräume dieselbe Temperaturgrenze wie für die in Art. 28 NHHV bezeichneten Schweinehaltungen gilt.

Tags: BildungGesundheitKolumneLiechtensteinMeinung
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